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NPO Corona Notfall-Fonds

03.07.2020

Für Non-Profit-Organisationen stehen mit dem neuen NPO-Fonds Coronahilfen in der Höhe von 700 Mio. Euro zur Verfügung. Anträge sind ab 8. Juli 2020 möglich.

 

Auszahlungen können gemeinnützige Vereine aus allen Lebensbereichen beantragen, von Kunst und Kultur, Brauchtumswesen über den Sport bis zum den Umweltschutz.

Gewährt wird - in zwei Tranchen - ein Fixkostenzuschuss etwa für Miet- oder Personalkosten sowie ein Struktursicherungsbeitrag, der mit 7 Prozent der Einnahmen des Jahres 2019 gedeckelt ist. Pro Organisation werden höchstens 2,4 Mio. Euro ausgezahlt. Geld gibt es vorerst für ein halbes Jahr, konkret vom Beginn der Corona-Krise bis 30. September.

 

Die Abwicklung übernimmt das Austria Wirtschaftsservice (aws). Nähere Informationen finden Sie hier: https://npo-fonds.at/

 

Weitere Informationen zur Antragstellung:

Allgemeines:
•    Antragstellung soll ab 08.07.2020 möglich sein.
•    Abwicklung erfolgt durch die AWS.
•    Förderung beruht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung.
•    Förderung besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss.

 

Wer ist anspruchsberechtigt?
•    Non-Profit-Organisationen:
o    eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse,
o    welche die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllt.
o    Satzungsmängel gem § 41 BAO (zB.: fehlende/ungenaue Umschreibung der Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck; fehlende Bindung der Vermögensverwendung) verhindern die Erfüllung der Voraussetzung als NPO nicht, wenn
    erkennbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden,
    keine schwerwiegenden Mängel vorliegen und
    die Satzung innerhalb von 6 Monaten nach Aufforderung an die Erfordernisse der BAO angepasst wird.
o    Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung.
o    Gesetzlich anerkannte Kirche, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt.
o    Rechtsträger, an denen eine der zuvor genannten förderbare Organisation beteiligt ist („Beteiligungsorganisation“):
    eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung , Körperschaft oder Vermögensmasse,
    an denen eine förderbare Organisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist und
    die im Fall einer solchen Beteiligung durch ihre Tätigkeit dazu beiträgt, dass die NPO ihren gemeinnützigen Zweck verfolgt.

 

Welche weiteren Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein?

 

Die förderbare Organisation
•    übt ihre Tätigkeiten in Österreich aus (Ausnahme besteht für gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit) und
•    besteht nachweisbar zumindest seit 10. März 2020 bzw. wurde nachweisbar vor dem 10. März 2020 errichtet und
•    hat ihren Sitz in Österreich und
•    ist durch einen, aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 verursachten, Einnahmeausfall beeinträchtigt und
•    darf zum 10. März 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein, das heißt zahlungsunfähig oder überschuldet und
•    hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht) und
•    hat in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung keine Finanzstrafen oder entsprechende Verbandsgeldbußen aufgrund von vorsätzlich begangenen Taten auferlegt bekommen.

 

Welche Organisationen sind NICHT anspruchsberechtigt?
•    Politische Parteien gem. § 2 Z 1 Parteiengesetz.
•    Kapital- und Personengesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% beteiligt sind.
•    Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, insbesondere Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen sowie Pensionskassen.

 

Was wird gefördert?
Zu den förderbaren Kosten zählen ausschließlich jene Kosten, die zur Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben zwischen 1. April und 30. September 2020 anfallen und aus den nachfolgenden Bereichen resultieren:
•    Betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen (dh für die Tätigkeit der Organisation notwendig!) für Miete und Pacht.
•    Betriebsnotwendige Versicherungsprämien.
•    Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und Finanzierungskostenanteile von Leasingraten aus vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem 10. März 2020 vereinbart wurden und fällig sind.
•    Nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, insb. Buchhaltungskosten, Kosten für die Lohnverrechnung, Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses etc.
•    Kosten, die iZm der Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag definierten Angaben durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin anfallen.
•    Betriebsnotwendige Lizenzkosten, die nicht an ein verbundenes Unternehmen gezahlt werden.
•    Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Reinigungskosten, Betriebskosten von Liegenschaften (zB.: Abwasser- und Abfallentsorgung).
•    Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mind. 50% des Verkehrswerts verloren haben.
•    Personalkosten von gem. Behinderteneinstellungsgesetz nicht kündbaren und nicht für die Kurzarbeit bestimmbaren Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen, soweit diese nicht durch direkte Zahlungen von Gebietskörperschaften abgedeckt werden.

 

Abweichend von dem oben angeführten Zeitraum sind folgende Kosten förderbar:
•    Nicht das Personal betreffende unmittelbar durch COVID-19 notwendig gewordene betriebsnotwendige Aufwendungen zwischen 10. März und 30. September 2020.
•    Frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die aufgrund von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen iZm COVID-19 nicht stattfinden konnten und vor dem 10. März 2020 entstanden sind.

 

Unabhängig davon kann außerdem eine Förderung in Form eines Struktursicherungsbeitrags beantragt werden, mit dem jene Kosten, die nicht unter einen der oben aufgezählten Bereiche fällt, pauschal abgegolten werden:
•    beträgt 7% der Einnahmen vom Jahr 2019 oder der Durchschnitt der letzten beiden Jahre.
•    Ist mit € 120.000,- begrenzt.
Bei Neugründungen oder Umgründungen können die Einnahmen von 1. Jänner 2020 bis 31. Mai 2020 hochgerechnet werden.

 

Wie berechnet sich der Zuschuss?
•    Es dürfen höchstens 100% der förderbaren Kosten zuzüglich des Struktursicherungsbeitrages gefördert werden.
•    Deckelung der Förderung:
o    Durch den zu berechnenden Einnahmeausfall, sofern die beantragten förderbaren Kosten einschließlich Struktursicherungsbeitrag € 3.000 übersteigen.
o    Differenz zwischen den Einnahmen der ersten 3 Quartale 2019 und den Einnahmen der ersten 3 Quartale 2020.
o    Davon abweichend können auch die durchschnittlichen Einnahmen der ersten 3 Quartale von 2018 und 2019 mit den Einnahmen der ersten 3 Quartale 2020 verglichen werden, wenn die Einnahmen 2019 ungewöhnlich niedrig waren.
•    Beträgt die Summe aus förderbaren Kosten und Struktursicherungsbeitrag höchstens € 500,- wird keine Förderung gewährt.
•    Förderbetrag beträgt € 2,4 Mio.

 

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
•    Die Antragstellung hat bis spätestens 31.12.2020 zu erfolgen.
•    Bei der Antragstellung vor dem 30. September 2020 erfolgt die Auszahlung in 2 Tranchen, da die tatsächlichen Zahlen noch nicht feststehen können.
•    Tranche: Auszahlung von 50% der zuerkannten Förderung.
•    Tranche: Restbetrag; soweit die 1. Auszahlung den endgültigen Förderungsbetrag übersteigt, ist die Differenz vom Förderungsnehmer zurückzuzahlen.
•    Bei der Antragstellung nach dem 30. September 2020 erfolgt keine Aufteilung des Förderbetrages.

 

Quelle: https://steirer-mika.at/de/node/3557