News

Informationen zur Registrierkassen-Pflicht

17.11.2015

Zusammenfassung:

Die allgemeine Registrierkassenpflicht, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Entwurf Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), die mit 1. Jänner 2017 umgesetzt werden soll.
Darüber hinaus die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, bei der Registrierkassenpflicht und bei der Belegerteilungspflicht (Barumsatzverordnung, BarUV 2015). Die Inhalte werden parallel zum legistischen Prozess laufend erweitert.

 

Die Registrierkassenpflicht gilt für Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen (Einkunftsarten § 2 Abs. 3 Z.1 bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988), ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze 7.500 Euro je Betrieb im Jahr überschreiten.

 

Aktuelle Informationen zur Registrierkassenpflicht:
https://www.bmf.gv.at/top-themen/Registrierkassen.html

 

Ausnahmeregelungen:
u.a. für: „Bestimmte Umsätze von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (beispielsweise kleine Feuerwehrfeste)“
- dies könnte z.B. auch für regionale Museumsvereine zutreffen.

 

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn die Umsätze unmittelbar der Erreichung des begünstigten Zweckes dienen und dieser Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann (§ 45 Abs. 2 BAO).

 

Durch die neue Barumsatzverordnung sind weiters Umsätze von entbehrlichen Hilfsbetrieben von abgabenrechtlich begünstigen Körperschaften ausgenommen, die unter den nachstehenden Voraussetzungen erzielt werden:

  • Umsätze im Rahmen von geselligen Veranstaltungen der Körperschaft, die einen Zeitraum von insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen
  • Die Organisation der Veranstaltung (Planung und Mitarbeit während der Veranstaltung), sowie eine allfällige Verpflegung der Besucher der Veranstaltung wird durch Mitglieder der Körperschaft oder deren nahe Angehörige durchgeführt bzw. bereitgestellt. Es darf dabei allerdings die Verpflegung nicht durch einen Betrieb (z. B. Gastwirtschaft) eines Mitglieds der Körperschaft oder dessen nahe Angehörigen bereitgestellt und verabreicht werden.
  • Bei Auftritten von Musik- oder anderen Künstlergruppen werden nicht mehr als 1.000 Euro pro Stunde für die Durchführung der Unterhaltungsdarbietungen verrechnet.

Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn die durch den Betrieb erzielten Überschüsse der Förderung der begünstigten Zwecke dienen. (§ 45 Abs. 1 BAO)

Beispiele für Veranstaltungsumsätze von entbehrlichen Hilfsbetrieben, die die unter die BarUV fallen:

  • Pfarrfeste
  • Feuerwehrfeste zur Finanzierung von Feuerwehr-Ausrüstung

Wenn ein Verein gemeinnützig ist (also eine abgabenrechtlich begünstigte Körperschaft) so sind z.B. Theateraufführungen (und ggf. auch Workshops), wenn sie in eurem Vereinszweck stehen (Statuten: Vereinszweck, Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks) von der Registrierkassenpflicht ausgenommen.

Weitere Informationen:
https://www.bmf.gv.at/top-themen/Registrierkassen.html#heading_Welche_Au...
 

Ansprechpartner für Auskünfte in diesem Bereich sind in erster Linie die zuständigen Finanzämter.

Sollten die Finanzämter keine ausreichende Auskunft geben können, kann man sich auch direkt an das Finanzministerium wenden:

Engelbert Michael, BA
Bundesministerium für Finanzen, Sektion IV, Steuer- u. Zollverwaltung;
michael.engelbert@bmf.gv.at
+43 1 51433 504066        
 

 

Dank an MUSIS - Steirischer Museumsverband für ergänzende Informationen!